Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern der Firma mi FACHpersonal GmbH, Bunsenstraße 2, 72622 Nürtingen (im Folgenden „Verleiher“ genannt)

§ 1 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers

Durch den Vertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und den Arbeitnehmern des Verleihers begründet. Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer des Verleihers dem Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Entleihers. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können jedoch nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden. Ein Einsatz der Leiharbeitnehmer bei der Beförderung von Geld oder Wertpapieren oder beim Inkasso ist nicht gestattet.

§ 2 Tarifbindung des Verleihers und Auswirkung von Tariflohnerhöhungen

  1. Für die Arbeitnehmer des Verleihers finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Flächentarifverträge Anwendung.
  2. Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher zu einer Erhöhung der Tariflöhne, ist der Verleiher berechtigt, die mit dem Entleiher vereinbarten Kundentarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei etwaige tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet werden.

§ 3 Auswahl der Arbeitnehmer des Verleihers

  1. Der Verleiher überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer, die sorgfältig ausgewählt worden sind. Der Verleiher wird bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer auf etwaige Wünsche des Entleihers Rücksicht nehmen. Der Verleiher ist jedoch berechtigt, die Leiharbeitnehmer jederzeit gegen andere Leiharbeitnehmer mit gleicher Eignung und Qualifikation auszutauschen.
  2. Innerhalb der ersten sechs Stunden nach dem erstmaligen Arbeitsantritt eines Leiharbeitnehmers kann der Entleiher ohne Angabe von Gründen den Austausch des Leiharbeitnehmers verlangen. In diesem Fall werden die Arbeitsstunden des Leiharbeitnehmers dem Entleiher nicht in Rechnung gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Austausch eines Leiharbeitnehmers nur, wenn der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist, unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint oder sich herausstellt, dass er in den letzten sechs Monaten aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder mit einem mit dem Entleiher verbundenen Unternehmen i. S. d. § 18 AktG ausgeschieden ist. Der Entleiher ist verpflichtet, die fehlende Eignung innerhalb von einer Woche ab Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch.

§ 4 Ausfall von Leiharbeitnehmern des Verleihers

Das Risiko des Ausfalls eines Leiharbeitnehmers aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt trägt der Entleiher. Ebenso trägt der Entleiher das Risiko, dass ein Einsatz der Leiharbeitnehmer beim Entleiher wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers gem. § 99 BetrVG nicht möglich ist.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht der Leiharbeitnehmer

Die Arbeitnehmer des Verleihers haben sich vertraglich zur Verschwiegenheit über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen der Entleiher, bei denen sie eingesetzt werden, verpflichtet.

§ 6 Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit

  1. Der Entleiher ist verpflichtet, die Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme gem. § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für den Betrieb des Entleihers und den jeweiligen Arbeitsplatz maßgeblichen Unfallverhütungs-vorschriften zu unterrichten und den Leiharbeitnehmern die erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Entleiher ist verpflichtet, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer sämtliche Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Entleiher wird eventuelle mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und darauf bezogene Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß dokumentieren.
  3. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher und dem zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle der Leiharbeitnehmer unverzüglich ordnungsgemäß anzuzeigen.
  4. Der Entleiher gestattet dem Verleiher auf Verlangen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zum Betriebsgelände des Entleihers, damit der Verleiher die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften kontrollieren kann.

§ 7 Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

  1. Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der Entleiher dafür Sorge tragen, dass (i) die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und (ii) die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den Leiharbeitnehmern gewahrt werden.
  2. Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher oder durch Mitarbeiter des Entleihers kommen, stellt der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.

§ 8 Abrechnung

  1. Maßgeblich für die Abrechnung sind die vereinbarten Kundentarife. Der Verleiher wird dem Entleiher wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen. Erhebt der Entleiher innerhalb eines Zeitraums von einer Woche keine Einwände gegen die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise, gelten die Tätigkeitsnachweise als genehmigt.
  2. Der Verleiher wird dem Entleiher wöchentliche Rechnungen stellen. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Entleiher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

§ 9 Haftung

  1. Leiharbeitnehmer sind keine Erfüllungsgehilfen des Verleihers. Der Verleiher haftet daher nicht für Schäden, die durch den Leiharbeitnehmer bei der Ausführung der beauftragten Arbeit verursacht werden. Die Haftung des Verleihers gem. § 831 BGB bleibt unberührt. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.
  2. Ansprüche des Entleihers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Entleihers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüche im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Verleiher sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verleihers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verleiher nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Entleihers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist Stuttgart.

§ 11 Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.